Satzung des Kleingartenvereins „Hans Neupert“ e. V.
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein „Hans Neupert“ e. V. und hat seinen Sitz in Halberstadt. Postanschrift des Vereins:
(2) 38820 Halberstadt, Hans-Neupert-Str.62A. Der Verein ist Mitglied im
Regionalverband der Gartenfreunde Halberstadt und Umgebung e.V. und ist beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 37151 eingetragen.
(3) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(4) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nicht erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Dabei ist der
Verein selbst Ver- oder Zwischenpächter der Kleingartenflächen oder ist im Rahmen seiner Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig.
• die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,
• die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes,
• die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,
• die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,
• die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,
• die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,
• die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,
• den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(5) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Regionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Kleingärtnerei.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, die Aufwandsentschädigung regelt die Beitrags, -und Gebührenordnung
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Befürwortung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(2) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Höhe der jeweiligen Sicherheitsleistung regelt die gültige Beitrags- und Gebührenordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die
Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) Diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LVGSA e.V. einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.
b) Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
d) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für die nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten.
e) Für die beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
f) Mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.
g) Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.
h) Bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt
für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie
an die bekannte Adresse gerichtet sind.
i) An Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:
• Wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,
• Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
• vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
• Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung
• Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
• Verwarnung,
• Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,
• Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages,
• Verlust eines Vereinsamtes oder befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
• Ausschluss
(4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
• durch schriftliche Austrittserklärung,
• durch Ausschluss,
• durch Tod,
• mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation),
• mit Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens am 3. Werktag des Monats Juli zum Ende des Gartenjahres 30.11. erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
• Schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, Kleingartenordnung oder von
Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
• Durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
• Mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist oder trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
• Seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen wenn
• Das Mitglied über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,
• Das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung vollständig entrichtet,
• Die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
(8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Datenschutz
Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet, erfolgt dies nach dem jeweils gültigen Bestimmungen, derzeit EU-DSGVO und BDSG neu.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen.
Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Mitglieder, über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Gäste und sachkundige Personen haben kein Stimmrecht.
(3) Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der
Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann der Vorstand auch festlegen, die Mitgliederversammlung in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten durchzuführen. Die Mitgliedsrechte in der Mitgliederversammlung sind in jedem Fall vollständig zu gewährleisten.
(7) Der Vorstand kann auch eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder festlegen. Dabei hat der Vorstand sämtlichen Mitgliedern die Beschlussvorlagen in
Textform zu übermitteln. Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens 3 Wochen zu setzen, binnen der die Mitglieder ihre Stimme in Textform an die angegebene E-Mail- oder Postadresse zu übersenden haben. Die
Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens 40 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beteiligen und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand in einer öffentlichen Sitzung die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich durch Aushang in den Schaukästen der Anlage mitzuteilen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(9) Vertreter des Verbandes gemäß § 1 der Satzung und des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Gartenfreunde e.V. sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(10) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassungen über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
b) Wahl des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährlich die Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern des Vereins:
• einem Vorsitzenden,
• einem stellvertretenden Vorsitzenden, • einem Schatzmeister,
• einem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(7) Sitzungen des Vorstandes können auch ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und anschließend vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
• Laufende Geschäftsführung des Vereins
• Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
• Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
(11) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EstG erhalten.
§ 12 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der individuelle Verbrauch von Energie und sonstige Kosten können in der Beitragsordnung geregelt werden. Sämtliche Vereinsforderungen sind 3 Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 100,00 € pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach dem kaufmännischen Grundsatz durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabeordnung (AO) zu berücksichtigen.
(5) Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung des KGV „Hans Neupert“ e. V.
§ 13 Die Finanzprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Finanzprüfer.
(2) Die Finanzprüfer werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
(3) Finanzprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Finanzprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(4) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer vorzunehmen u. a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Finanzplanes. Zwischenprüfungen sind möglich. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Finanzprüfer sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.
§ 14 Schlichtungsausschuss
(1) Zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern, die sich aus der Vereinssatzung oder aus geltenden Ordnungen ergeben und nicht bereinigt werden konnten, ist vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes eine vereinsinterne Entscheidung im Schlichtungsverfahren anzustreben.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Unterpachtverhältnis ist vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes ein Schlichtungsverfahren verbindlich.
(3) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag tätig. Er ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Die Entscheidung erfolgt ohne Ansehen der
Person. Schlichtungsverfahren sind gebührenfrei, aber kostenpflichtig. Die Umlage der entstandenen Kosten auf die Beteiligten erfolgt durch den Beschluss des Schlichtungsausschusses.
(4) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird der Schlichtungsausschuss des Verbandes angerufen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Regionalverband der Gartenfreunde Halberstadt und Umgebung e. V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband zur Aufbewahrung zu übergeben. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorsitzende und der Stellvertreter Liquidatoren.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbstständig vorzunehmen.
(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.
§ 17 Schlussbemerkung
(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
(2) Die in der Satzung benannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2026 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.
