Satzung des Kleingartenvereins „Hans Neupert“ e. V.


§ 1 Name und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein „Hans Neupert“ e. V. und hat seinen Sitz in Halberstadt. Postanschrift des Vereins:

(2) 38820 Halberstadt, Hans-Neupert-Str.62A. Der Verein ist Mitglied im Regionalverband der Gartenfreunde Halberstadt und Umgebung e.V. und ist beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 37151 eingetragen.

(3) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundesklein-Gartengesetz.

(4) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch: • die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Dabei ist der Verein selbst Ver- oder Zwischenpächter der Kleingartenflächen oder ist im Rahmen seiner Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig. • die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen, • die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundesklein-Gartengesetzes, • die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes, • die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten, • die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder, • die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten, • die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit, • den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.

(5) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Regionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

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 § 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Kleingärtnerei.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, die Aufwandsentschädigung regelt die Beitrags, -und Gebührenordnung


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Befürwortung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(2) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Höhe der jeweiligen Sicherheitsleistung regelt die gültige Beitrags- und Gebührenordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

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§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:

                a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

                b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

                c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,

               d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet:

           a) Diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LVGSA e.V

             . einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.

      b) Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken. c) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden. d) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten. e) Für die beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert. f) Mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt. g) Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen. h) Bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die bekannte Adresse gerichtet sind. i) An Mitgliederversammlungen teilzunehmen. § 6 Vereinsstrafen (1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. (2) Strafen kommen zur Anwendung bei: • Wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes, • Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse, • vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens, • Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung • Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht. (3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung: • Verwarnung, • Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen, • Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages, (1) Die Mitgliedschaft endet: • Verlust eines Vereinsamtes oder befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt, • Ausschluss (4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft • durch schriftliche Austrittserklärung, • durch Ausschluss, • durch Tod, • mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation), • mit Streichung von der Mitgliederliste. (2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens am 3. Werktag des Monats August zum Ende des Gartenjahres 30.11. erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es • Schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, Kleingartenordnung oder von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt, Seite 4 von 11 • Durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält, • Mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist oder trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, • Seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt. (4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben. (5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. (6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. (7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen wenn • Das Mitglied über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt, • Das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung vollständig entrichtet, • Die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde. (8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen. Seite 5 von 11