Beitrags- und Gebührenordnung
des Kleingartenvereins „Hans Neupert“ e. V.
§1 Grundsätzliches
(1) Die Beitrags- und Gebührenordnung ergänzt die Satzung des Vereins. Sie regelt einheitlich alle finanziellen Verpflichtungen der
Mitglieder des Vereins und ist für alle Mitglieder und Pächter verbindlich. Mit dem Beschluss dieser Beitrags- und Gebührenordnung
sind alle anfallenden Kosten für die Mitglieder /Pächter transparent und nachvollziehbar dargestellt. (2) Sämtliche in dieser Beitrags-
und Gebührenordnung geregelten wiederkehrenden Beiträge, Gebühren, Umlagen und sonstige Zahlungsverpflichtungen sind mit
Ausreichung der Finanzanforderung zur Zahlung fällig, fristgemäß zu begleichen bzw. bei Gartenübernahme im laufenden
Gartenjahr sofort zu entrichten.
(3) Mit Ablauf der jeweils festgesetzten Fälligkeit tritt Verzug ein und es werden Verzugszinsen fällig (s. Pkt. 3.4.)
(4) Die Begleichung der Finanzanforderung in festgelegten monatlichen Raten ist nur durch Antrag an den Vorstand (vor Ablauf der
Zahlungsfrist) möglich und nur mit Aufpreis in Höhe der aktuellen Preistabelle für eine Buchung der Bank. Die letzte Rate ist noch
im laufenden Jahr zu tilgen.
§ 2 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Kosten
(1) Der Pachtzins für die gepachtete Gartenfläche beträgt 0,082 € pro m2. Die
Pacht für Gemeinschaftsflächen kann anteilig umgelegt werden, wenn dies
durch die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung, mit einfacher
Mehrheit, festgelegt wurde.
(2) Mitgliedsbeitrag
a) Mitgliedsbeitrag je Mitglied pro Jahr 25,00 €
Bei Vereinseintritt im Laufe eines Jahres wird der Mitgliedsbeitrag
entsprechend der Monate vom Eintrittsmonat bis Jahresende (Dez.)
berechnet. Bei Vereinsaustritt vor Ablauf eines Kalenderjahres bleibt der
Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr geschuldet. Gezahlte
Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der ordentliche
Kündigungszeitpunkt ist bis zum dritten Werktag im August des Jahres
zum 30. November des laufenden Jahres.
(3) Versicherungsbeitrag
Versicherungen des Vereins werden anteilig auf alle Mitglieder umgerechnet.
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(4) Sicherheitsleistung bei Gartenübernahme (einmalig) 250,00 €.
Die Sicherheitsleistung wird bei der Vergabe von Gärten an neue Mitglieder
erhoben und dient zur Befriedung anfallender Schadensersatzforderungen
des Vereins gegenüber den Neupächtern. Die Sicherheitsleistung wird bei
Übergabe der Parzelle fällig und ist vom neuen Pächter unmittelbar zu
entrichten. Sie wird bei Einhaltung aller Zahlungsverpflichtungen,
Mitgliedspflichten und satzungsentsprechender Nutzung des Gartens dem
Pächter bei Kündigung des Pachtverhältnisses (Festlegung des Vorstandes)
zinslos wieder ausgezahlt.
Werden nicht satzungsgemäßes Verhalten bzw. Verstöße gegen die
kleingärtnerische Nutzung und die Gartenordnung durch den Vorstand
festgestellt, wird die Sicherheitsleistung zur Wiederherstellung des Gartens
und / oder zur Begleichung offener Forderungen genutzt.
(5) Aufnahmegebühr
• Es wird keine Aufnahmegebühr als Vereinsmitglied erhoben.
(6) Umlagen
Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von
Umlagen beschließen. Diese Umlagen können bis zu einer Höhe von 100,00 €
pro Parzelle betragen. Dabei handelt es sich um:
a) Sonderumlagen zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen,
Sanierung baulicher Anlagen, Versorgungsleitungen des Vereins
b) Umlagen zur außergewöhnlichen Anschaffung oder Herstellung von
Vereinsvermögen bzw. der dringenden Sanierung erforderlicher
Infrastruktur der KGA.
c) Umlagen für Verwaltung, Schriftverkehr, leerstehende Gärten,
Öffentlichkeitsarbeit
Den Fälligkeitstermin setzt der Vorstand fest.
(7) Stromversorgung / Wasserversorgung
a) Die Kosten pro Einheit Strom (kWh) bzw. Wasser (m3) werden 1:1 wie
die Kosten des jeweiligen Versorgers abgerechnet.
b) Der gesamte Schwund (Zählerdifferenzen zwischen Verbrauch
Hauptzähler und Summe aller Einzelzähler) wird anteilig auf alle
Parzellen aufgeteilt.
c) Die Anwesenheit zur jährlichen Strom- und Wasserablesung in der
KGA ist zwingend erforderlich, um eine genaue Abrechnung des
Verbrauchs zu erstellen. Ausnahmen können nur in Absprache mit dem
Vorstand gewährt werden. Bei Abwesenheit wird der
Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre zzgl. 10% des
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Durchschnitts als Sicherheit angenommen. Außerdem werden
Sanktionen (s. Pkt. 3.8.) eingeleitet.
(8) Gemeinschaftsarbeit
Mit der jährlichen Pachtrechnung ist eine Vorauszahlung der zu leistenden
Gemeinschaftsstunden je Parzelle in Höhe von 100,00 € zu zahlen. Diese
setzen sich aus 10 Stunden a 10 € zusammen.
Ab dem Jahr 2027 sind 12,00 € je Gemeinschaftsstunde zu zahlen.
(9) Die Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beträgt jährlich 1.200 €
gesamt, aufgeteilt auf:
• Vorsitzende(r)
• Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
• Schatzmeister(in)
• Schriftführer(in)
• weitere Vorstandsmitglieder.
§ 3 Kostenerstattung und Sanktionen
(1) Für nicht genehmigte Entsorgung von Müll, Unrat, Schrott etc. auf dem
Gelände der Kleingartenanlage werden dem Verursacher die gesamten
Entsorgungskosten in Rechnung gestellt, mindestens aber 30,00 €.
(2) Bei vorsätzlicher Sachbeschädigung am Gemeinschaftseigentum trägt der
Verursacher alle zur Schadensbeseitigung anfallenden Kosten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen umgehend schriftlich
dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, dürfen
dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Die anfallenden Kosten für die
Zusendung nicht zustellbarer Dokumente sowie sich daraus eventuell
ergebende Zusatzkosten, werden in Rechnung gestellt.
(4) Mahnungen Kosten je Mahnung (zzgl. Portokosten)
• 1.Mahnung/1. Abmahnung: 6,00 EUR
• 2.Mahnung/2. Abmahnung: 11,00 EUR
(5) Bei Ratenzahlung werden die anfallenden Kosten (derzeit 5 €) zum Betrag
dazugerechnet.
(6) Errichtung eines Baukörpers ohne Genehmigung = 50,00 €
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(7) Nichtnachkommen der Rückbauaufforderung = 100,00 €
(8) Nichtabgabe der Strom- und Wasserzählerstände = 30,00 €
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Alle Beiträge, Gebühren, Umlagen sind auf das Konto des Vereins zu zahlen:
Harzsparkasse BIC: NOLADE21HRZ; IBAN: DE93 8105 2000 0300 115440.
(2) Änderungen dieser Beitrags- und Gebührenordnung sind grundsätzlich durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
Ändern sich jedoch Beiträge, Gebühren, Umlagen oder sonstige
Zahlungsverpflichtungen, die von Dritten bestimmt werden bzw. durch
geleistete Ausgaben bestimmt werden, ist der Vorstand berechtigt, den
entsprechenden Betrag anzupassen. Zur nächsten Mitgliederversammlung ist
darüber zu beschließen.
(3) Eine Kündigung des Pachtvertrages ist gemäß BKleingG und unserer Satzung
nur zum 30. November eines Jahres möglich, bei fehlendem Nachpächter. Die
schriftliche Kündigung muss dem Vorstand bis zum 3. Werktag im Monat Juli
des Jahres vorliegen.
(4) Die Finanzanforderungen an die Mitglieder erfolgen jeweils zu Beginn des
neuen Geschäftsjahres bzw. unverzüglich mit Abgabe des Kleingartens.
(5) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in
weiblicher als auch in männlicher Form.
(6) Diese Beitrags- und Gebührenordnung wurde in der Mitgliederversammlung
am 15.03.2026 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Ort: Halberstadt Datum 15.03.2026
Vorsitzende: Daniela Hebestreit Schatzmeisterin: Sybille Kirbach
